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   LSG Hamburg, 24.09.2020 - L 1 KR 13/20   

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https://dejure.org/2020,34567
LSG Hamburg, 24.09.2020 - L 1 KR 13/20 (https://dejure.org/2020,34567)
LSG Hamburg, Entscheidung vom 24.09.2020 - L 1 KR 13/20 (https://dejure.org/2020,34567)
LSG Hamburg, Entscheidung vom 24. September 2020 - L 1 KR 13/20 (https://dejure.org/2020,34567)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 18.11.2014 - B 1 KR 35/13 R

    Krankenversicherung - elektronische Gesundheitskarte - Ausgestaltung und

    Auszug aus LSG Hamburg, 24.09.2020 - L 1 KR 13/20
    Die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Regelung sei bereits höchstrichterlich bestätigt worden (Hinweis insbesondere auf Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 18. November 2014 - B 1 KR 35/13 R).

    Dass die Regelungen zur eGK und insbesondere auch zum seit Januar 2006 bestehenden Lichtbilderfordernis weder gegen deutsches noch europäisches Datenschutzrecht verstoßen, ist mehrfach - nach Überzeugung des erkennenden Senats zu Recht - höchstrichterlich bestätigt worden (BSG, Urteil vom 18. November 2014 - B 1 KR 35/13 R, BSGE 117, 224 (die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil wurde nicht zur Entscheidung angenommen: Bundesverfassungsgericht 1. Senat 3. Kammer vom 8. Juni 2016 - 1 BvR 864/15); zuletzt: BSG, Beschluss vom 11. November 2019 - B 1 KR 87/18 B, juris).

  • BSG, 18.12.2018 - B 1 KR 31/17 R

    Krankenversicherung - Sozialdatenschutz - elektronische Gesundheitskarte -

    Auszug aus LSG Hamburg, 24.09.2020 - L 1 KR 13/20
    Den datenschutzrechtlichen Bedenken gegen die Speicherung des Lichtbildes wird dadurch Rechnung getragen, dass nach einer Entscheidung des BSG vom 18. Dezember 2018 (B 1 KR 31/17 R, BSGE 127, 181) die Speicherung der zur Ausstellung der eGK eingereichten Lichtbilder nach Übermittlung der Karte in den Herrschaftsbereich der Versicherten zu unterlassen ist.
  • BSG, 11.11.2019 - B 1 KR 87/18 B

    Ausstellung einer elektronischen Gesundheitskarte ohne Lichtbild aus religiösen

    Auszug aus LSG Hamburg, 24.09.2020 - L 1 KR 13/20
    Dass die Regelungen zur eGK und insbesondere auch zum seit Januar 2006 bestehenden Lichtbilderfordernis weder gegen deutsches noch europäisches Datenschutzrecht verstoßen, ist mehrfach - nach Überzeugung des erkennenden Senats zu Recht - höchstrichterlich bestätigt worden (BSG, Urteil vom 18. November 2014 - B 1 KR 35/13 R, BSGE 117, 224 (die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil wurde nicht zur Entscheidung angenommen: Bundesverfassungsgericht 1. Senat 3. Kammer vom 8. Juni 2016 - 1 BvR 864/15); zuletzt: BSG, Beschluss vom 11. November 2019 - B 1 KR 87/18 B, juris).
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